Artikel 18
Depositär
- (1)Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Depositär dieses Übereinkommens bestimmt.(2)Der Depositär erhält Mitteilung über jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Notifikation der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens sowie über jeden Beitritt und notifiziert allen Vertragsparteien und Unterzeichnern diese Mitteilungen.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017
Gesetzesnummer
20008271
Dokumentnummer
NOR40148315
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