Artikel 18
Ruhegehälter
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 19 dürfen aus einem Vertragstaat stammende Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
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