vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 18 DBA – Brasilien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1976

Artikel 18

Ruhegehälter

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 19 dürfen aus einem Vertragstaat stammende Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)