Artikel 18 Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Alte FassungIn Kraft seit 09.6.1980

Artikel 18

  1. 1. In einer Ausstellung darf zur Kennzeichnung eines Teilnehmers oder einer Gruppe von Teilnehmers eine geographische Bezeichnung, die sich auf eine vertragschließende Partei bezieht, nur mit Genehmigung des Abteilungs-Generalkommissärs verwendet werden, der die Regierung der betreffenden Partei vertritt.
  2. 2. Wenn eine vertragschließende Partei an einer Ausstellung nicht teilnimmt, sorgt der Generalkommissär dieser Ausstellung hinsichtlich dieser vertragschließenden Partei für die Einhaltung des im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Schutzes.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)