TITEL VIII
STREITBEILEGUNG
KAPITEL I
ZIEL UND GELTUNGSBEREICH
ARTIKEL 181
Artikel 181
Ziel
Ziel dieses Titels ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung dieses Teils nach Treu und Glauben zu vermeiden und beizulegen und zu einer beide Seiten zufrieden stellenden Lösung aller Fragen zu gelangen, die sein Funktionieren beeinträchtigen könnten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)