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Artikel 17 Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe – Fakultativprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2013

Artikel 17

— TEIL IV

Nationale Mechanismen zur Verhütung von Folter

Artikel 17

Jeder Vertragsstaat unterhält, bestimmt oder errichtet auf innerstaatlicher Ebene spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls oder nach seiner Ratifikation oder dem Beitritt zu ihm einen oder mehrere unabhängige nationale Mechanismen zur Verhütung von Folter. Durch dezentralisierte Einheiten errichtete Mechanismen können als nationale Mechanismen zur Verhütung von Folter im Sinne dieses Protokolls bestimmt werden, wenn sie im Einklang mit dessen Bestimmungen stehen.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2025

Gesetzesnummer

20008215

Dokumentnummer

NOR40146445

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