Artikel 17
— TEIL IV
Nationale Mechanismen zur Verhütung von Folter
Artikel 17
Jeder Vertragsstaat unterhält, bestimmt oder errichtet auf innerstaatlicher Ebene spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls oder nach seiner Ratifikation oder dem Beitritt zu ihm einen oder mehrere unabhängige nationale Mechanismen zur Verhütung von Folter. Durch dezentralisierte Einheiten errichtete Mechanismen können als nationale Mechanismen zur Verhütung von Folter im Sinne dieses Protokolls bestimmt werden, wenn sie im Einklang mit dessen Bestimmungen stehen.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2025
Gesetzesnummer
20008215
Dokumentnummer
NOR40146445
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