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Artikel 17 Personen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2002

Artikel 17

Die Unternehmer und die Fahrer von Fahrzeugen einer Vertragspartei sind verpflichtet, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei die dort geltenden Vorschriften, insbesondere hinsichtlich des Verkehrs und der Beförderung auf der Straße sowie der Arbeitszeit und der maximalen Einsatzdauer eines Lenkers, einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20001994

Dokumentnummer

NOR40031107

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