Artikel 17
Die Unternehmer und die Fahrer von Fahrzeugen einer Vertragspartei sind verpflichtet, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei die dort geltenden Vorschriften, insbesondere hinsichtlich des Verkehrs und der Beförderung auf der Straße sowie der Arbeitszeit und der maximalen Einsatzdauer eines Lenkers, einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20001994
Dokumentnummer
NOR40031107
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