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Artikel 17 Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.1969

Artikel 17

Jedes Land, das dieser Übereinkunft angehört, verpflichtet sich, entsprechend seiner Verfassung alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieser Übereinkunft zu gewährleisten.

Es besteht Einverständnis darüber, daß jedes Land im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäß seiner Gesetzgebung in der Lage sein muß, den Bestimmungen dieser Übereinkunft Wirkung zu verleihen.

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