Artikel 17bis Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung)

Alte FassungIn Kraft seit 30.11.1969

Artikel 17bis

(1) Die Übereinkunft bleibt auf unbestimmte Zeit bis zum Ablauf eines Jahres vom Tag der Kündigung an in Kraft.

(2) Diese Kündigung ist an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu richten. Ihre Wirkung erstreckt sich nur auf das Land, in dessen Namen sie ausgesprochen worden ist; für die übrigen Verbandsländer bleibt die Übereinkunft in Kraft.

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