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Artikel 17 Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (BR Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1992

Artikel 17

Die Konsuln sind zum Schutze der Rechte und Interessen der natürlichen und juristischen Personen, die Angehörige des Sendestaates sind, berechtigt, innerhalb ihres Konsularsprengels in den Grenzen des Völkerrechtes und der internationalen Gewohnheiten alle Maßnahmen zu treffen, die sie für erforderlich erachten. Sie können sich unmittelbar an Gerichte und Behörden des Empfangsstaates wenden, um Aufklärungen in Angelegenheiten der Angehörigen des Sendestaates zu begehren, und in solchen Angelegenheiten zur Wahrung der Rechte dieser Personen mündlich oder schriftlich intervenieren. Die Gerichte und Behörden werden in angemessener Frist schriftlich antworten, wenn sich die Konsuln schriftlich an sie gewendet haben.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

10000444

Dokumentnummer

NOR12006826

alte Dokumentnummer

N1196810584U

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