vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 16 Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (BR Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1992

Allgemeine Aufgaben der Konsuln

Artikel 16

Allgemeine Aufgabe der Konsuln ist es:

1. in ihrem Konsularsprengel die Rechte und Interessen der natürlichen und juristischen Personen, die Angehörige des Sendestaates sind, selbst, durch ihre Beauftragten oder Bevollmächtigten zu schützen;

2. für die Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten zu sorgen;

3. zur Festigung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten beizutragen.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

10000444

Dokumentnummer

NOR12006825

alte Dokumentnummer

N1196810583U

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)