ARTIKEL 17
Beobachter in Sitzungen des Rates
(1) Staaten, die nicht Mitglieder des Verbands sind und diese Akte unterzeichnet haben, werden als Beobachter zu den Sitzungen des Rates eingeladen.
(2) Zu diesen Sitzungen können auch andere Beobachter oder Sachverständige eingeladen werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10010834
Dokumentnummer
NOR12137877
alte Dokumentnummer
N8199439980J
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