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ARTIKEL 17 Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.1994

ARTIKEL 17

Beobachter in Sitzungen des Rates

(1) Staaten, die nicht Mitglieder des Verbands sind und diese Akte unterzeichnet haben, werden als Beobachter zu den Sitzungen des Rates eingeladen.

(2) Zu diesen Sitzungen können auch andere Beobachter oder Sachverständige eingeladen werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10010834

Dokumentnummer

NOR12137877

alte Dokumentnummer

N8199439980J

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