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Artikel 17 – Globales Informationssystem für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.2006

Artikel 17 – Globales Informationssystem für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

  1. 17.1Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein globales Informationssystem zur Erleichterung des Informationsaustauschs auf der Grundlage bestehender Informationssysteme über wissenschaftliche, technische und umweltbezogene Themen in Bezug auf pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft zu entwickeln und auszubauen. Dies geschieht in der Erwartung, dass dieser Informationsaustausch durch Verbreitung von Informationen über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft an alle Vertragsparteien zur Aufteilung der Vorteile beitragen wird. Bei der Entwicklung des globalen Informationssystems wird eine Zusammenarbeit mit dem Vermittlungsmechanismus des Übereinkommens über die Biologische Vielfalt angestrebt werden.17.2Durch Mitteilung der Vertragsparteien sollte eine Frühwarnung über Gefahren erfolgen, welche die wirksame Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft bedrohen, um das Material zu schützen.17.3Die Vertragsparteien arbeiten mit der Kommission für genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft der FAO bei der regelmäßigen Neubewertung des weltweiten Zustands pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft zusammen, um eine Aktualisierung des in Artikel 14 genannten fortgeschriebenen Globalen Aktionsplans zu erleichtern.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

20004820

Dokumentnummer

NOR40079764

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