Artikel 17
Künstler und Sportler
1. Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
2. Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
3. Ungeachtet der Absätze 1 und 2 sind die in diesem Artikel genannten Einkünfte in dem Vertragsstaat, in dem die Tätigkeit des Künstlers oder Sportlers ausgeübt wird, von der Besteuerung ausgenommen, wenn diese Tätigkeit in erheblichem Umfang aus öffentlichen Kassen der beiden Staaten finanziert oder auf Grund eines Abkommens zwischen den Vertragsstaaten über kulturelle Zusammenarbeit ausgeübt wird.
Schlagworte
Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2021
Gesetzesnummer
10005170
Dokumentnummer
NOR12057802
alte Dokumentnummer
N3199960237L
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