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Artikel 17 DBA – UdSSR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1982

ARTIKEL 17

Artikel 17

Informationsaustausch

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden einander erforderlichenfalls die in ihren Steuergesetzgebungen eingetretenen Änderungen mitteilen und sie werden die nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässigen Informationen austauschen, die für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich sind. Alle nach diesem Artikel erhaltenen Informationen dürfen nur zum Zwecke der Durchführung dieses Abkommens verwendet werden.

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