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Artikel 16 DBA – UdSSR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1982

ARTIKEL 16

Artikel 16

Anwendungsbedingungen des Abkommens

1. Dieses Abkommen wird nur auf die Besteuerung der Einkünfte aus einer Tätigkeit angewendet, welche im Vertragsstaat dem dort geltenden Recht entspricht.

2. Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die geltenden, die Fragen der Besteuerung regelnden Abkommen, welche zwischen den Vertragsstaaten früher abgeschlossen wurden. Sieht dieses Abkommen jedoch eine günstigere steuerliche Regelung vor, wird dieses Abkommen angewendet.

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