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Artikel 15 DBA – UdSSR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1982

ARTIKEL 15

Artikel 15

Steuerprivilegien

1. Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die steuerlichen Privilegien, die den diplomatischen und konsularischen Vertretungen, anderen, hinsichtlich der steuerlichen Privilegien gleichgestellten Institutionen und Organisationen der Vertragsstaaten, den Leitern und Mitgliedern des diplomatischen Personals und den Mitarbeitern dieser Vertretungen, Institutionen und Organisationen sowie den Mitgliedern ihrer Familien zustehen.

2. Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels werden auch auf die Repräsentanten der Vertragsstaaten, auf Mitglieder parlamentarischer und anderer Regierungsdelegationen der Vertragsstaaten sowie auf die Mitarbeiter der Delegationen der Vertragsstaaten angewandt, die in die UdSSR oder nach Österreich zwecks Teilnahme an zwischenstaatlichen Verhandlungen, Konferenzen oder Veranstaltungen oder zur Abwicklung anderer Aufträge entsendet werden.

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