Artikel 17
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
(1) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in den Niederlanden ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer in Österreich ansässigen Gesellschaft bezieht, dürfen in Österreich besteuert werden.
(2) Vergütungen und andere Zahlungen, die eine in Österreich ansässige Person in ihrer Eigenschaft als „bestuurder“ oder „commissaris“ einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft bezieht, dürfen in den Niederlanden besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025
Gesetzesnummer
10004091
Dokumentnummer
NOR12045235
alte Dokumentnummer
N3197120274L
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