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Artikel 17 DBA – Niederlande

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.1971

Artikel 17

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

(1) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in den Niederlanden ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer in Österreich ansässigen Gesellschaft bezieht, dürfen in Österreich besteuert werden.

(2) Vergütungen und andere Zahlungen, die eine in Österreich ansässige Person in ihrer Eigenschaft als „bestuurder“ oder „commissaris“ einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft bezieht, dürfen in den Niederlanden besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025

Gesetzesnummer

10004091

Dokumentnummer

NOR12045235

alte Dokumentnummer

N3197120274L

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