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Artikel 17 DBA – Kanada

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.1981

Artikel 17

Künstler und Sportler

(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

(2) Fließen Einkünfte in bezug auf persönlich ausgeübte Tätigkeiten von Künstlern oder Sportlern nicht diesen selbst, sondern anderen Personen zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem die Tätigkeit des Künstlers oder Sportlers ausgeübt wird.

(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, daß weder der Künstler oder Sportler noch seine Angehörigen mittelbar oder unmittelbar an den Gewinnen der im vorstehenden Absatz genannten Personen beteiligt sind.

Schlagworte

Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020

Gesetzesnummer

10004336

Dokumentnummer

NOR12047559

alte Dokumentnummer

N3198141686J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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