Artikel 17
Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
(2) Fließen Einkünfte in bezug auf persönlich ausgeübte Tätigkeiten von Künstlern oder Sportlern nicht diesen selbst, sondern anderen Personen zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem die Tätigkeit des Künstlers oder Sportlers ausgeübt wird.
(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, daß weder der Künstler oder Sportler noch seine Angehörigen mittelbar oder unmittelbar an den Gewinnen der im vorstehenden Absatz genannten Personen beteiligt sind.
Schlagworte
Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020
Gesetzesnummer
10004336
Dokumentnummer
NOR12047559
alte Dokumentnummer
N3198141686J
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