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Artikel 7 DBA – Kanada

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.1981

Artikel 7

Unternehmensgewinne

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt oder übte das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt oder übte ein Unternehmen eines Vertragstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind vorbehaltlich des Absatzes 3 dieser Betriebstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig ob die Aufwendungen in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Gewinne“ umfaßt auch Gewinne eines Gesellschafters aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft und im Fall Österreichs auch aus der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts.

(5) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Schlagworte

Geschäftsführungskosten

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020

Gesetzesnummer

10004336

Dokumentnummer

NOR12047549

alte Dokumentnummer

N3198141676J

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