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Artikel 8 DBA – Kanada

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.1981

Artikel 8

Seeschiffahrt und Luftfahrt

(1) Gewinne, die durch ein Unternehmen eines Vertragstaates aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erzielt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 und des Artikels 7 dürfen Gewinne aus dem Betrieb eines Seeschiffes, das vorwiegend dem Transport von Personen und Gütern ausschließlich zwischen Orten innerhalb eines Vertragstaates dient, in diesem Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020

Gesetzesnummer

10004336

Dokumentnummer

NOR12047550

alte Dokumentnummer

N3198141677J

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