Artikel 17
Kündigung
1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifizierung an den Verwahrer kündigen.
2. Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach dem Eingang der Notifizierung beim Verwahrer wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019
Gesetzesnummer
10005079
Dokumentnummer
NOR12056026
alte Dokumentnummer
N3199749574L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
