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Artikel 17 Behälter-Pool-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.1998

Artikel 17

Kündigung

1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifizierung an den Verwahrer kündigen.

2. Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach dem Eingang der Notifizierung beim Verwahrer wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019

Gesetzesnummer

10005079

Dokumentnummer

NOR12056026

alte Dokumentnummer

N3199749574L

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