Artikel 18
Außerkrafttreten
Beträgt die Anzahl der Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwölf aufeinanderfolgende Monate lang weniger als fünf Mitglieder, so tritt es nach Ablauf dieses Zeitraums außer Kraft. Für die Anwendung dieses Artikels wird die Anwesenheit einer regionalen Organisation zur wirtschaftlichen Integration nicht zu der ihrer Mitgliedstaaten hinzugerechnet.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019
Gesetzesnummer
10005079
Dokumentnummer
NOR12056027
alte Dokumentnummer
N3199749575L
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