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Artikel 18 Behälter-Pool-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.1998

Artikel 18

Außerkrafttreten

Beträgt die Anzahl der Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwölf aufeinanderfolgende Monate lang weniger als fünf Mitglieder, so tritt es nach Ablauf dieses Zeitraums außer Kraft. Für die Anwendung dieses Artikels wird die Anwesenheit einer regionalen Organisation zur wirtschaftlichen Integration nicht zu der ihrer Mitgliedstaaten hinzugerechnet.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019

Gesetzesnummer

10005079

Dokumentnummer

NOR12056027

alte Dokumentnummer

N3199749575L

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