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Artikel 17 Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Artikel 17

Jeder Vertragsstaat trägt im Rahmen dieses Abkommens die Reisekosten seiner Angehörigen in das Gastland und zurück. Die Kosten der Besuchs-, Studien- und Austauschprogramme werden in jedem Einzelfall vom Gastland festgesetzt und bezahlt.

Schlagworte

Besuchsprogramm, Studienprogramm

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20005554

Dokumentnummer

NOR40092579

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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