Artikel 17
Jeder Vertragsstaat trägt im Rahmen dieses Abkommens die Reisekosten seiner Angehörigen in das Gastland und zurück. Die Kosten der Besuchs-, Studien- und Austauschprogramme werden in jedem Einzelfall vom Gastland festgesetzt und bezahlt.
Schlagworte
Besuchsprogramm, Studienprogramm
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009355
Dokumentnummer
NOR12119423
alte Dokumentnummer
N7197333474L
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