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Artikel 17 Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1973

Artikel 17

Jeder Vertragsstaat trägt im Rahmen dieses Abkommens die Reisekosten seiner Angehörigen in das Gastland und zurück. Die Kosten der Besuchs-, Studien- und Austauschprogramme werden in jedem Einzelfall vom Gastland festgesetzt und bezahlt.

Schlagworte

Besuchsprogramm, Studienprogramm

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009355

Dokumentnummer

NOR12119423

alte Dokumentnummer

N7197333474L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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