Artikel 17
In einer Ausstellung gelten nur jene Abteilungen als national und können dementsprechend als solche bezeichnet werden, die unter den gemäß Artikel 13 von den Regierungen der teilnehmenden Staaten ernannten Generalkommissären errichtet wurden. Eine nationale Abteilung umfaßt alle Aussteller des betreffenden Staates, nicht aber die Konzessionäre.
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