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ARTIKEL 17 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 17

Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen

Gemäß Artikel XI des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden, dürfen die Vertragsparteien bei der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder dem Verkauf einer Ware zwecks Ausfuhr in das Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen außer Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben, sei es in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigungen oder sonstigen Maßnahmen, erlassen oder beibehalten.

Schlagworte

Einfuhrbeschränkung, Einfuhrgenehmigung

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40221965

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