Artikel 16
Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsregierungen über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird von der Sondergruppe geprüft und kann, falls es zu keiner gütlichen Einigung kommt, durch Vereinbarung zwischen den betreffenden Regierungen dem Gericht unterbreitet werden, das durch das Übereinkommen vom 20. Dezember 1957 über die Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie errichtet wurde.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Gesetzesnummer
10006243
Dokumentnummer
NOR40055524
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