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Artikel 16 Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Artikel 16

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß beiderseits des trockenen Teiles der Staatsgrenze ein Streifen von 1 m Breite und um jedes neben die Staatsgrenze gesetzte Grenzzeichen (indirekte Vermarkung) ein Kreis mit dem Radius von 1 m von Bäumen und Sträuchern freigehalten wird; dies gilt auch für andere Pflanzen, die die Sichtbarkeit der Grenzzeichen beeinträchtigen. Diese Bestimmung findet auf Bann- und Schutzwälder keine Anwendung.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in besonderen Fällen Ausnahmen vom Absatz 1 zulassen, wenn und solange dadurch die Erkennbarkeit der Staatsgrenze nicht beeinträchtigt wird. Vor einer solchen Entscheidung ist die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates zu hören; zu diesem Zweck können die Behörden unmittelbar miteinander in Verbindung treten.

(3) Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten der an der Staatsgrenze liegenden Grundstücke sind verpflichtet, den Zugang zu den im Absatz 1 erwähnten Gebietsteilen nicht zu behindern.

(4) Entschädigungsansprüche auf Grund von Maßnahmen nach Absatz 1 richten sich nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Grundstücke liegen. Entschädigungsansprüche gegen den anderen Vertragsstaat sind ausgeschlossen.

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