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Artikel 15 Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

ABSCHNITT III

Schutz der Grenzzeichen und Erhaltung ihrer Sichtbarkeit

Artikel 15

Die Vertragsstaaten werden durch geeignete Maßnahmen die Grenzzeichen, die Vermessungsmarken und die sonstigen der Bezeichnung der Staatsgrenze dienenden Einrichtungen gegen Verlegung, Zerstörung, Beschädigung und zweckwidrige Benützung schützen.

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