ABSCHNITT III
Schutz der Grenzzeichen und Erhaltung ihrer Sichtbarkeit
Artikel 15
Die Vertragsstaaten werden durch geeignete Maßnahmen die Grenzzeichen, die Vermessungsmarken und die sonstigen der Bezeichnung der Staatsgrenze dienenden Einrichtungen gegen Verlegung, Zerstörung, Beschädigung und zweckwidrige Benützung schützen.
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