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Artikel 16 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Verwundete und Kranke im Felde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 16

Artikel 16. Die Gebäude der Hilfsgesellschaften, denen die Vergünstigungen dieses Abkommens zukommen, sind als Privateigentum anzusehen.

Die Ausrüstung dieser Gesellschaften, wo immer sie sich befinden mag, ist auch als Privateigentum anzusehen.

Das den Kriegführenden nach den Gesetzen und Gebräuchen des Krieges anerkanntermaßen zusehende Recht der Inanspruchnahme von Leistungen wird nur im Fall dringender Notwendigkeit und nach Sicherstellung des Schicksals der Verwundeten und Kranken ausgeübt.

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