Artikel 16
Artikel 16. Die Gebäude der Hilfsgesellschaften, denen die Vergünstigungen dieses Abkommens zukommen, sind als Privateigentum anzusehen.
Die Ausrüstung dieser Gesellschaften, wo immer sie sich befinden mag, ist auch als Privateigentum anzusehen.
Das den Kriegführenden nach den Gesetzen und Gebräuchen des Krieges anerkanntermaßen zusehende Recht der Inanspruchnahme von Leistungen wird nur im Fall dringender Notwendigkeit und nach Sicherstellung des Schicksals der Verwundeten und Kranken ausgeübt.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000190
Dokumentnummer
NOR12003187
alte Dokumentnummer
N1193624224L
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