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Artikel 16 Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2007

Abschnitt VII

Durchführungsbestimmungen

Artikel 16

Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen insbesondere über

  1. a.) alle Beweismittel oder Indizien, die zur Übernahme der betroffenen Person erforderlich sind,
  2. b.) die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,
  3. c.) die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen, d.) die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen und
  4. e.) die Orte, insbesondere Flughäfen, an denen die Übernahmen und Durchbeförderungen der betroffenen Personen erfolgen, werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.

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