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Artikel 16 Rechtshilfe in Strafsachen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Durchbeförderung

Artikel 16

Soll eine in Haft befindliche Person als Zeuge aus dem Gebiet eines dritten Staates an einen Vertragsstaat über das Gebiet des anderen Vertragsstaates durchbefördert werden, wird die Durchbeförderung dieser Person bewilligt, sofern sie nicht Staatsangehöriger dieses Vertragsstaates ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10002651

Dokumentnummer

NOR12033454

alte Dokumentnummer

N2198346899L

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