Artikel 16
Vorbehaltene Rechtsvorschriften
Die Rechtsvorschriften beider Staaten über
- 1. die Zurückweisung, Zurückschiebung, Ausweisung und Abschiebung,
- 2. das Asylwesen,
- 3. die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und
- 4. die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und Beförderungsmitteln, insbesondere die Zollvorschriften,
bleiben unberührt.
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