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Artikel 16 Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1988

Artikel 16

Vorbehaltene Rechtsvorschriften

Die Rechtsvorschriften beider Staaten über

  1. 1. die Zurückweisung, Zurückschiebung, Ausweisung und Abschiebung,
  2. 2. das Asylwesen,
  3. 3. die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und
  4. 4. die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und Beförderungsmitteln, insbesondere die Zollvorschriften,

    bleiben unberührt.

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