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Artikel 16 Handels- und Schiffahrtsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1932

Artikel 16

Artikel XVI. Die Küstenschiffahrt der Hohen Vertragschließenden Teile ist von den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages ausgenommen und soll gemäß den Gesetzen jedes der Hohen Vertragschließenden Teile geregelt werden.

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