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Artikel 15 Handels- und Schiffahrtsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1932

Artikel 15

Artikel XV. Aktiengesellschaften und andere kommerzielle, industrielle und finanzielle Gesellschaften und Vereinigungen, einschließlich der Versicherungsgesellschaften, die entsprechend den Gesetzen eines der beiden Hohen Vertragschließenden Teile gebildet wurden oder künftig gebildet werden und auf den Gebieten dieses Teiles registriert sind, sind berechtigt, auf den Gebieten des anderen unter Beobachtung der Gesetze dieses Teiles ihre Rechte geltend zu machen und vor den Gerichten als Kläger oder Beklagte zu erscheinen.

Die Zulassung dieser Gesellschaften und Vereinigungen zur Ausübung ihres Handels oder Gewerbes in den Gebieten des anderen Teiles soll in jeder Beziehung nach den in den Gebieten dieses Teiles geltenden Gesetzen und Vorschriften erfolgen.

Die besagten Gesellschaften und Vereinigungen sollen in dieser Hinsicht in den Gebieten des anderen Teiles dieselben Rechte und Vorrechte genießen, die den Gesellschaften oder Vereinigungen gleicher Art des meistbegünstigten Landes zugestanden sind oder zugestanden werden sollten.

Die besagten Gesellschaften und Vereinigungen sollen auch in den Gebieten des anderen Teiles die gleiche Behandlung hinsichtlich der Auferlegung von Steuern, Gebühren, Lasten oder Abgaben genießen, die den Gesellschaften und Vereinigungen gleicher Art des meistbegünstigten Landes gewährt wird.

Die Bestimmungen des Artikels II sollen gleichermaßen auf die besagten Gesellschaften und Vereinigungen Anwendung finden, insoweit sie auf juristische Personen anwendbar sind.

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