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Artikel 16 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 16

Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens hinsichtlich Dienstgrad und Geschlecht und vorbehaltlich der ihnen auf Grund ihres Gesundheitszustandes, ihres Alters oder ihrer beruflichen Eignung gewährten Vergünstigungen sind alle Kriegsgefangenen durch die Gewahrsamsmacht gleich zu behandeln, ohne jede Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der Staatszugehörigkeit, der Religion, der politischen Meinung oder aus irgendeinem ähnlichen Grunde.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004843

alte Dokumentnummer

N1195315110R

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