Artikel 15
Die Gewahrsamsmacht ist verpflichtet, unentgeltlich für den Unterhalt der Kriegsgefangenen aufzukommen und ihnen unentgeltlich die ärztliche Behandlung angedeihen zu lassen, die ihr Gesundheitszustand erfordert.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)