Artikel 16
Protokollierungsregelung
Europol protokolliert durchschnittlich mindestens jeden zehnten, im Informationssystem nach Artikel 7 jeden Abruf von personenbezogenen Daten zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe. Die Protokolldaten dürfen nur zu dem genannten Zweck von Europol und den in den Artikeln 23 und 24 genannten Kontrollinstanzen verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, die Daten werden für eine laufende Kontrolle weiterhin benötigt. Das Nähere regelt der Verwaltungsrat nach Anhörung der gemeinsamen Kontrollinstanz.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2025
Gesetzesnummer
10006071
Dokumentnummer
NOR12066747
alte Dokumentnummer
N4199812183O
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