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Artikel 16 Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.8.1980

Artikel 16

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,

  1. a) jede Unterzeichnung;
  2. b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
  3. c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 11;
  4. d) jede nach Artikel 1 eingegangene Notifikation;
  5. e) jede nach Artikel 13 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;
  6. f) jeden Vorbehalt nach Artikel 14 Absatz 1;
  7. g) jede Erneuerung eines Vorbehalts nach Artikel 14 Absatz 2;
  8. h) jede Zurücknahme eines Vorbehalts nach Artikel 14 Absatz 3;
  9. i) jede nach Artikel 15 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, in dem die Kündigung wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 15. Oktober 1975 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

10002493

Dokumentnummer

NOR12032074

alte Dokumentnummer

N2198016054T

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