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Artikel 16 Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.2007

Artikel 16

Regelung der Überwachung von Abfragen

Europol entwickelt geeignete Verfahren zur Überwachung der Rechtmäßigkeit von Abfragen im automatisierten Informationssammlungssystem nach den Artikeln 6 und 6a. Die auf diese Weise gesammelten Daten dürfen nur zu diesem Zweck von Europol und den in den Artikeln 23 und 24 genannten Kontrollinstanzen verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, die Daten werden für eine laufende Kontrolle weiterhin benötigt. Die Modalitäten dieser Überwachungsverfahren regelt der Verwaltungsrat nach Anhörung der gemeinsamen Kontrollinstanz.

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