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Artikel 16 DBA – Niederlande zur Erbschaftssteuer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Artikel 16

DIPLOMATEN UND KONSULARBEAMTE

  1. 1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
  2. 2. Ungeachtet des Artikels 4 wird eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Mission eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, und die ein Staatsangehöriger des Entsendestaates ist, für Zwecke dieses Abkommens so behandelt, als wäre sie im Entsendestaat ansässig, wenn der gesamte Nachlass oder die gesamte Schenkung im Entsendestaat in gleicher Weise besteuert wird wie die Nachlässe und Schenkungen von Personen, die in diesem Staat ansässig sind.
  3. 3. Das Abkommen gilt nicht für
  1. a) Schenkungen von internationalen Organisationen, von deren Organen oder Beamten oder von Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Mission eines dritten Staates und
  2. b) Nachlässe dieser Beamten oder Mitglieder,

Schlagworte

Nachlasssteuer, Erbschaftssteuer

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20002586

Dokumentnummer

NOR40039648

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