vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 17 DBA – Niederlande zur Erbschaftssteuer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Artikel 17

AUSDEHNUNG DES RÄUMLICHEN GELTUNGSBEREICHES

  1. 1. Das Abkommen kann entweder als Ganzes oder mit den erforderlichen Änderungen auf eines der beiden Länder oder auf beide Länder die Niederländischen Antillen oder Aruba ausgedehnt werden, wenn das betreffende Land Steuern erhebt, die im Wesentlichen den Steuern ähnlich sind, für die das Abkommen gilt. Eine solche Ausdehnung wird von dem Zeitpunkt an und mit den Änderungen und Bedingungen, einschließlich der Bedingungen für die Beendigung, wirksam, die durch auf diplomatischem Weg auszutauschende Noten vereinbart werden.
  2. 2. Wurde nichts anderes vereinbart, so wird mit der Kündigung die Anwendung des Abkommens nicht auch für die Länder beendet, auf die das Abkommen nach diesem Artikel ausgedehnt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20002586

Dokumentnummer

NOR40039649

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)