Abwesenheitsurteile
Artikel 16
Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, die auf Grund eines in Abwesenheit der auszuliefernden Person durchgeführten gerichtlichen Verfahrens rechtskräftig verhängt worden ist, wird nur bewilligt, wenn der ersuchende Staat zusichert, daß das Strafverfahren nach der Auslieferung nach seinen Rechtsvorschriften in Anwesenheit der ausgelieferten Person neu durchgeführt werden wird.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
10002652
Dokumentnummer
NOR12033484
alte Dokumentnummer
N2198346930L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)