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Artikel 16 Auslieferung (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Abwesenheitsurteile

Artikel 16

Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, die auf Grund eines in Abwesenheit der auszuliefernden Person durchgeführten gerichtlichen Verfahrens rechtskräftig verhängt worden ist, wird nur bewilligt, wenn der ersuchende Staat zusichert, daß das Strafverfahren nach der Auslieferung nach seinen Rechtsvorschriften in Anwesenheit der ausgelieferten Person neu durchgeführt werden wird.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10002652

Dokumentnummer

NOR12033484

alte Dokumentnummer

N2198346930L

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